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Was muss bei der Einrichtung eines Werkverkehrs beachtet werden?

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Befördert eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber ihre bzw. seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Werkverkehr, so begründet dies keinen steuerpflichtigen Sachbezug. Nicht steuerbarer Werkverkehr liegt vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer

  • zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  • mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels

befördert oder befördern lässt.

Zulässige Beförderungsmittel

Als Beförderung mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels gilt die Beförderung der Arbeitnehmer mit größeren Bussen, mit arbeitgebereigenen oder angemieteten Kleinbussen, mit anderen Fahrzeugen nach Art eines Linienverkehrs, die im Unternehmen des Arbeitgebers zur Beförderung eingesetzt werden, mit Spezialfahrzeugen oder mit arbeitgebereigenen oder angemieteten Fahrzeugen (auch Pkw, Kombi). Die Beförderungskapazität eines eingesetzten Pkws oder Kombis muss dabei in der Regel zu 80 % ausgeschöpft sein.

SV und Lohnnebenkosten

Nichtsteuerbare Bezüge wie der Werkverkehr zählen nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sind daher nicht in die Beitrags-/Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer, des Dienstgeberbeitrags (DB), des Zuschlags zum Dienstgebebeitrag (DZ), der Betrieblichen Vorsorge (BV) sowie der Sozialversicherung (SV) einzubeziehen.

Dokumentation und Aufzeichnungspflicht

Im Falle eines Werkverkehrs ist die Verwendung der Fahrzeuge entsprechend zu dokumentieren (Fahrtenbuch) und die beförderten Arbeitnehmer sind namentlich zu nennen. Zudem sind am Lohnkonto und am Lohnzettel die Monate des Werkverkehrs einzutragen.

Stand: 26. März 2025

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Erscheinungsdatum:

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